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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

1.1 Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2.2 Die vom Fotografen hergestellten Werke sind für den geschäftlichen Gebrauch des Auftraggebers im Rahmen der Immobilienvermarktung bestimmt.

2.3 Der Fotograf überträgt dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht, die vertragsgemäß abgenommenen Werke für die Vermarktung des jeweiligen Aufnahmeobjekts zu nutzen (z. B. in Exposés, Printmedien, auf der eigenen Website sowie auf Immobilienportalen). Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte (z. B. andere Makler, Handwerker, Homestager) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2.4 Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.

2.5 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

2.6 Der Auftraggeber ist von der Pflicht zur Urhebernennung (§ 13 UrhG) am Aufnahmeobjekt befreit. Eine Nennung des Fotografen in Online-Medien oder Exposés ist nicht erforderlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

2.7 Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z. B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation, die über die normale Optimierung hinausgeht) sowie die Nutzung für andere Zwecke als die Vermarktung des spezifischen Objekts sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gestattet.

2.8 Der Fotograf liefert die vertraglich vereinbarten Werke als digitale Bilddateien (z. B. im JPEG-Format) per Download-Link an den Auftraggeber. Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten (RAW-Dateien) besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.9 Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung (z. B. auf der eigenen Website, in Portfolios oder Social Media) zu verwenden.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

3.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben.

3.2 Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Spesen, Requisiten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern sie nicht Teil eines Pauschalangebots sind. Es gilt das vereinbarte Honorar. Zur schätzweisen Bemessung des Honorars kann die Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen werden.

3.3 Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.

3.4 Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

3.5 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die digitalen Daten der angefertigten Werke dauerhaft zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem digital zur Verfügung gestellt worden sind. Eine freiwillige Archivierung durch den Fotografen erfolgt ohne rechtliche Gewährleistung.

IV. Haftung

4.1 Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4.2 Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

V. Nebenpflichten

5.1 Der Auftraggeber versichert, dass er für die Fotoaufnahmen am Objekt zugangsberechtigt ist und alle erforderlichen Genehmigungen (z. B. Einverständnis des Eigentümers/Mieters) besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Aufnahmeobjekt zum vereinbarten Termin in einem aufnahmebereiten, aufgeräumten Zustand zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen vor Ort, die durch ein nicht vorbereitetes Objekt entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

6.1 Zeitpläne und Liefertermine (z. B. Express-Lieferung) sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.

6.2 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z. B. unvorbereitete Räumlichkeiten, Verspätung des Auftraggebers), wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand.

6.3.a Unterbleibt bei einer vom Vertrag abweichenden Bildveröffentlichung (z. B. im Rahmen von Kunstprojekten) die vereinbarte Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.

6.3.b Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes an unbefugte Dritte durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.

6.3.c Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung (z. B. durch kurzfristige Absage des Termins weniger als 24 Stunden vor dem Shooting), ohne dass den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 35 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz (Ausfallhonorar) zu zahlen.

6.3.d Dem Fotografen bleibt zu a) - c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) - c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

VII. Datenschutz

Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Schlussbestimmungen

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

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